| Zulassungserfordernisse
Zulassung als ordentliche/r
Studierende/r:
Zulassung
als außerordentliche/r Studierende/r
Zulassung als
Gasthörer/in
Zulassung zum Diplomstudium
als ordentliche/r Studierende/r
(Statut § 28)
Gemäß Statut der KTU sind folgende
Zulassungsvoraussetzungen zu erbringen:
(1)
Wer den Abschluss eines ordentlichen Studiums und die Zulassung zu
den hierfür vorgesehenen Prüfungen an der KTU Linz anstrebt, hat
sich um Aufnahme als ordentliche/r Hörer/in zu bewerben.
(2)
Für die Aufnahme als ordentliche/r Hörer/in sind erforderlich:
-
der
Nachweis der Universitätsreife gemäß den geltenden österreichischen
Studiengesetzen;
-
der
Nachweis über die Kenntnis der notwendigen klassischen und
modernen Sprachen gemäß der Regelungen der Studien- und Prüfungsordnung
der KTU Linz; ergeben die vorgelegten Zeugnisse, dass ein/e
Studierende/r diese Kenntnisse noch nicht in ausreichendem Maße
besitzt, hat er / sie die hierfür vorgesehenen Prüfungen
abzulegen;
-
ein
ärztliches Zeugnis, das nicht älter als 6 Monate ist, wenn die
Reifeprüfung länger als 6 Monate zurückliegt;
-
die
Abgangs- oder Abschlussbescheinigung bei Übertritt von einer
anderen Universität oder Hochschule;
-
ein
polizeiliches Führungszeugnis, das nicht älter als 6 Monate
ist, wenn die Reifeprüfung länger als 6 Monate zurückliegt;
-
die
Geburtsurkunde und der Staatsbürgerschaftsnachweis;
-
gegebenenfalls
die Einzahlung eines vom Fakultätskollegium festgelegten
Studienbeitrages
(3)
Eine Zulassung ist ausgeschlossen, wenn
-
das
Studium der betreffenden Studienrichtung im Inland bereits
abgeschlossen wurde;
-
schwerwiegende
Bedenken in Bezug auf den Inhalt der gemäß § 28 Abs. 2 lit. c
und e vorgelegten Dokumente bestehen.
(4)
Die Zulassung zum Studium ist
durch den / die Rektor/in für ungültig zu erklären, wenn sie
entgegen den Vorschriften erfolgt ist.
(5)
Die Zulassung erlischt,
wenn der / die ordentliche Hörer/in
-
seine
/ ihre Studien durch erfolgreiche Ablegung der für seine / ihre
Studienrichtung vorgeschriebenen Prüfungen abgeschlossen hat;
-
beim
Rektorat eine Erklärung abgibt, dass er / sie die KTU Linz verlässt
(Abgangsbescheinigung);
-
aufgrund
von Verstößen gegen strafrechtliche Vorschriften unfähig
wird, einen akademischen Grad zu erwerben;
-
länger
als zwei aufeinander folgende Semester nicht gemeldet ist bzw.
gegebenenfalls seinen / ihren Studienbeitrag nicht bezahlt, ohne
befreit, beurlaubt oder daran gehindert zu sein; über das
Vorliegen von Hinderungs und Beurlaubungsgründen entscheidet
der / die Studiendekan/in;
-
eine
der vorgeschriebenen Prüfungen ihrer / seiner Studienrichtung
auch bei der letzten zulässigen Wiederholung nicht bestanden
hat oder eine erforderliche wissenschaftliche Arbeit bei der
letzten zulässigen Einreichung nicht positiv bewertet
wurde;
-
unbeschadet
aller Möglichkeiten der Beurlaubung die dreifache Studiendauer
eines Studienabschnitts eines Diplomstudiums, bzw. die dreifache
Studiendauer des Lizentiats- oder Doktoratsstudiums überschritten
hat. Über
Ausnahmen von dieser Regel entscheidet in besonders begründeten
Fällen die Studienkommission auf Antrag;
-
infolge
seines Gesundheitszustandes eine Störung des Lehrbetriebs oder
eine Gefährdung seiner Umwelt darstellt;
-
in
einem kirchlichen Verfahren überführt wurde, dass seine / ihre
sittliche Lebensführung schwerwiegend den christlichen
Prinzipien widerspricht;
-
in
einem Disziplinarverfahren
durch das Fakultätskollegium mit dem Ausschluss bestraft wurde.
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Zulassung als außerordentliche/r
Studierende/r
(Statut § 29)
(1)
Personen, die auf bestimmte Zeit Lehrveranstaltungen zu besuchen wünschen
und das 17. Lebensjahr vollendet haben, können als außerordentliche
Hörer/innen aufgenommen werden, sofern sie die erforderlichen
Vorkenntnisse besitzen und am Semesterbeginn den allenfalls
vorgesehen Studienbeitrag entrichten.
(2)
§ 28 Abs. 2 lit. c. und e. findet auf sie Anwendung.
(3)
Außerordentliche Hörer/innen sind zu Diplomprüfungen nicht
zugelassen, können
aber einzelne Leistungsnachweise in Form von Lehrveranstaltungsprüfungen
erwerben.
Zulassung als Gasthörer/in
(Statut § 30)
Für
die Zulassung von Gasthörer/inne/n zu Lehrveranstaltungen ist neben
der Anmeldung im Rektorat auch die Zustimmung des Leiters /
der Leiterin der Lehrveranstaltung erforderlich sowie die
Entrichtung des allenfalls vorgesehen Studienbeitrages am
Semesterbeginn.
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