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KATHOLISCH-THEOLOGISCHE PRIVATUNIVERSITÄT LINZ
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KTU Linz
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rektorat@ktu-linz.ac.at



Zulassungserfordernisse

Zulassung als ordentliche/r Studierende/r:

Zulassung als außerordentliche/r Studierende/r

Zulassung als Gasthörer/in

  


Zulassung zum Diplomstudium als ordentliche/r Studierende/r 
(Statut § 28)

Gemäß Statut der KTU sind folgende Zulassungsvoraussetzungen zu erbringen:

(1) Wer den Abschluss eines ordentlichen Studiums und die Zulassung zu den hierfür vorgesehenen Prüfungen an der KTU Linz anstrebt, hat sich um Aufnahme als ordentliche/r Hörer/in zu bewerben.

(2) Für die Aufnahme als ordentliche/r Hörer/in sind erforderlich:

  1. der Nachweis der Universitätsreife gemäß den geltenden österreichischen Studiengesetzen;

  2. der Nachweis über die Kenntnis der notwendigen klassischen und modernen Sprachen gemäß der Regelungen der Studien- und Prüfungsordnung der KTU Linz; ergeben die vorgelegten Zeugnisse, dass ein/e Studierende/r diese Kenntnisse noch nicht in ausreichendem Maße besitzt, hat er / sie die hierfür vorgesehenen Prüfungen abzulegen;

  3. ein ärztliches Zeugnis, das nicht älter als 6 Monate ist, wenn die Reifeprüfung länger als 6 Monate zurückliegt;

  4. die Abgangs- oder Abschlussbescheinigung bei Übertritt von einer anderen Universität oder Hochschule;

  5. ein polizeiliches Führungszeugnis, das nicht älter als 6 Monate ist, wenn die Reifeprüfung länger als 6 Monate zurückliegt;

  6. die Geburtsurkunde und der Staatsbürgerschaftsnachweis;

  7. gegebenenfalls die Einzahlung eines vom Fakultätskollegium festgelegten Studienbeitrages

(3) Eine Zulassung ist ausgeschlossen, wenn 

  1. das Studium der betreffenden Studienrichtung im Inland bereits abgeschlossen wurde;

  2. schwerwiegende Bedenken in Bezug auf den Inhalt der gemäß § 28 Abs. 2 lit. c und e vorgelegten Dokumente bestehen.

(4) Die Zulassung zum Studium ist durch den / die Rektor/in für ungültig zu erklären, wenn sie entgegen den Vorschriften erfolgt ist.

(5) Die Zulassung erlischt, wenn der / die ordentliche Hörer/in

  1. seine / ihre Studien durch erfolgreiche Ablegung der für seine / ihre Studienrichtung vorgeschriebenen Prüfungen abgeschlossen hat;

  2. beim Rektorat eine Erklärung abgibt, dass er / sie die KTU Linz verlässt (Abgangsbescheinigung);

  3. aufgrund von Verstößen gegen strafrechtliche Vorschriften unfähig wird, einen akademischen Grad zu erwerben;

  4. länger als zwei aufeinander folgende Semester nicht gemeldet ist bzw. gegebenenfalls seinen / ihren Studienbeitrag nicht bezahlt, ohne befreit, beurlaubt oder daran gehindert zu sein; über das Vorliegen von Hinderungs­ und Beurlaubungsgründen entscheidet der / die Studiendekan/in;

  5. eine der vorgeschriebenen Prüfun­gen ihrer / seiner Studienrichtung auch bei der letzten zulässigen Wiederholung nicht bestanden hat oder eine erforderliche wissenschaftliche Arbeit bei der letzten zulässigen Einreichung nicht positiv bewertet wurde; 

  6. unbeschadet aller Möglichkeiten der Beurlaubung die dreifache Studiendauer eines Studienabschnitts eines Diplomstudiums, bzw. die dreifache Studiendauer des Lizentiats- oder Doktoratsstudiums überschritten hat.   Über Ausnahmen von dieser Regel entscheidet in besonders begründeten Fällen die Studienkommission auf Antrag;

  7. infolge seines Gesundheitszustandes eine Störung des Lehrbetriebs oder eine Gefährdung seiner Umwelt darstellt;

  8. in einem kirchlichen Verfahren überführt wurde, dass seine / ihre sittliche Lebensführung schwerwiegend den christlichen Prinzipien widerspricht;

  9. in einem Disziplinarverfahren durch das Fakultätskollegium mit dem Ausschluss bestraft wurde.

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Zulassung als außerordentliche/r Studierende/r
(Statut § 29)

(1) Personen, die auf bestimmte Zeit Lehrveranstaltungen zu besuchen wünschen und das 17. Lebensjahr vollendet haben, können als außerordentliche Hörer/innen aufgenommen werden, sofern sie die erforderlichen Vorkenntnisse besitzen und am Semesterbeginn den allenfalls vorgesehen Studienbeitrag entrichten.

(2) § 28 Abs. 2 lit. c. und e. findet auf sie Anwendung.

(3) Außerordentliche Hörer/innen sind zu Diplomprüfungen nicht zugelassen, können aber einzelne Leistungsnachweise in Form von Lehrveranstaltungsprüfungen erwerben.

 

Zulassung als Gasthörer/in
(Statut § 30)

Für die Zulassung von Gasthörer/inne/n zu Lehrveranstaltungen ist neben der Anmeldung im Rektorat auch die Zustimmung des Leiters / der Leiterin der Lehrveranstaltung erforderlich sowie die Entrichtung des allenfalls vorgesehen Studienbeitrages am Semesterbeginn.

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